Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 24
Ausschuß für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(1)Absatz eins,Hiermit wird der Ausschuß für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eingesetzt. Ihm gehören zwölf Vertragsparteien an; sie werden von der Tagung der Vertragsparteien gewählt.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen und immer dann, wenn er es für notwendig erachtet, zu außerordentlichen Tagungen.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses sind die Vertragsparteien bemüht, eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien, die Mitglieder des Ausschusses sind, wählen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts sind, und sie sind bestrebt, in gegenseitiger Abstimmung zu gewährleisten, daß im Ausschuß insgesamt angemessener Sachverstand auf allen diesen Gebieten vereinigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056315