Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 25
Amtszeit
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei wird für vier Jahre in den Ausschuß gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Vertragsparteien nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Diese Mitglieder werden vom Präsidenten der Tagung nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056316