Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 26
Geschäftsordnung
(1)Absatz eins,Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten Konflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind, nicht teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056317