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Art. 29

Fassungen
ab 09.03.2004 — BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute09.03.2004 BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

09.03.2004BGBl. III Nr. 113/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 29

Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

  1. Absatz eins,Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:
    1. Litera a
      Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstützung von vorbereitenden und sonstigen Maßnahmen, die in Friedenszeiten unter anderem nach Artikel 5, Artikel 10 Litera b und Artikel 30 getroffen werden, und
    2. Litera b
      Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen oder vorläufigen oder sonstigen Maßnahmen, die getroffen werden, um Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts oder während der Wiederherstellung unmittelbar nach Ende der Feindseligkeiten unter anderem nach Artikel 8 Litera a, zu schützen.
  2. Absatz 2,Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.
  3. Absatz 3,Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuß nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Litera c, beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuß kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.
  4. Absatz 4,Die Mittel des Fonds bestehen aus
    1. Litera a
      freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;
    2. Litera b
      Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen
      1. Litera i
        anderer Staaten;
      2. Sub-Litera, i, i
        der UNESCO oder anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen;
      3. iii
        sonstiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen und
      4. Sub-Litera, i, v
        von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
    3. Litera c
      den für den Fonds anfallenden Zinsen;
    4. Litera d
      Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Fonds aufgebracht werden, und
    5. Litera e
      allen sonstigen Mitteln, die durch die auf den Fonds anzuwendenden Richtlinien genehmigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20003628

Dokumentnummer

NOR40056320