Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 29
Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(1)Absatz eins,Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:
Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstützung von vorbereitenden und sonstigen Maßnahmen, die in Friedenszeiten unter anderem nach Artikel 5, Artikel 10 lit. b und Artikel 30 getroffen werden, undBereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstützung von vorbereitenden und sonstigen Maßnahmen, die in Friedenszeiten unter anderem nach Artikel 5, Artikel 10 Litera b und Artikel 30 getroffen werden, und
Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen oder vorläufigen oder sonstigen Maßnahmen, die getroffen werden, um Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts oder während der Wiederherstellung unmittelbar nach Ende der Feindseligkeiten unter anderem nach Artikel 8 lit. a zu schützen.Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen oder vorläufigen oder sonstigen Maßnahmen, die getroffen werden, um Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts oder während der Wiederherstellung unmittelbar nach Ende der Feindseligkeiten unter anderem nach Artikel 8 Litera a, zu schützen.
(2)Absatz 2,Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.
(3)Absatz 3,Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuß nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 lit. c beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuß kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuß nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Litera c, beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuß kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.
(4)Absatz 4,Die Mittel des Fonds bestehen aus
freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;
Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen
der UNESCO oder anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen;
sonstiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen und
von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
den für den Fonds anfallenden Zinsen;
Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Fonds aufgebracht werden, und
allen sonstigen Mitteln, die durch die auf den Fonds anzuwendenden Richtlinien genehmigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056320