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Art. 30

Fassungen
ab 09.03.2004 — BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute09.03.2004 BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

09.03.2004BGBl. III Nr. 113/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Kapitel 7
Verbreitung von Informationen und internationale Unterstützung

Artikel 30

Verbreitung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bemühen sich unter Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung von Kulturgut durch die Gesamtheit der Bevölkerung zu stärken.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verbreiten dieses Protokoll so weit wie möglich, und zwar sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts.
  3. Absatz 3,Militärische Dienststellen oder zivile Behörden, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten in bezug auf die Anwendung dieses Protokolls wahrnehmen, müssen mit seinem Wortlaut vollständig vertraut sein. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien gegebenenfalls
    1. Litera a
      Richtlinien und Anweisungen zum Schutz von Kulturgut in ihre Militärvorschriften aufnehmen;
    2. Litera b
      in Zusammenarbeit mit der UNESCO und einschlägigen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Ausbildungs- und Erziehungsprogramme in Friedenszeiten entwickeln und durchführen;
    3. Litera c
      einander über den Generaldirektor Informationen über die nach den Litera a und b erlassenen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften und die nach den Litera a und b getroffenen Maßnahmen mitteilen;
    4. Litera d
      einander über den Generaldirektor so bald wie möglich die Gesetze und Verwaltungsvorschriften mitteilen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung dieses Protokolls erlassen werden.

Schlagworte

Erziehungsprogramm, Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20003628

Dokumentnummer

NOR40056321