Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 105/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Urlaub im Fall einer Krankheit oder von Komplikationen
Artikel 5
Bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist vor oder nach dem Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs im Fall einer Krankheit, von Komplikationen oder der Gefahr von Komplikationen als Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung Urlaub zu gewähren. Die Art und die Höchstdauer eines solchen Urlaubs können in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40056406