Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 2
Ausbildung in Qualitätssicherung
Grundausbildung (mindestens 8 Stunden, davon 2 Stunden Übungen):
– Grundlagen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle – Rechtsvorschriften für den Bereich der Qualitätssicherung – Normen zur Qualitätssicherung im Bereich der Medizin – sonstige Informationsquellen
– Verantwortlichkeiten und Befugnisse im Bereich der Qualitätssicherung
– Auswertung von Messergebnissen
– Grundbegriffe radiologischer bildgebender Verfahren – Übungen: Durchführung von Qualitätsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4
Spezielle Ausbildung hinsichtlich Röntgendiagnostik (mindestens 8 Stunden, davon 3 Stunden Übungen):
– Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
– Normen zur Qualitätssicherung im Bereich der Röntgendiagnostik – Besonderheiten der Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik – Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen
– Übungen: Qualitätsprüfungen an Direkt- und Indirektaufnahmeeinrichtungen
Spezielle Ausbildung hinsichtlich Strahlentherapie (mindestens 8 Stunden, davon 3 Stunden Übungen):
– Strahleneinrichtungen und Bestrahlungsvorrichtungen für
Therapie
– technische Vorschriften und Normen zur Qualitätssicherung im Bereich der Strahlentherapie
– Besonderheiten der Qualitätssicherung in der Strahlentherapie – Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen
– Übungen: Qualitätsprüfungen an Strahlentherapiegeräten
Spezielle Ausbildung hinsichtlich nuklearmedizinischer Anwendungen (mindestens 8 Stunden, davon 3 Stunden Übungen):
– Geräte in der Nuklearmedizin
– Normen zur Qualitätssicherung im Bereich der Nuklearmedizin – Besonderheiten der Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin – Abnahme-, Teilabnahme- und Konstanzprüfungen
– Übungen: Qualitätsprüfungen an nuklearmedizinischen Geräten
(zB Aktivimeter)
Schlagworte
Abnahmeprüfung, Teilabnahmeprüfung, Direktaufnahmeeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
NOR40057025