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§ 10 MedStrSchV

Fassungen
29.06.2010 bis 05.02.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1029.06.201005.02.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017
§ 1001.01.200528.06.2010 BGBl. II Nr. 409/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.06.2010

Außerkrafttretensdatum

05.02.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2017

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abnahmeprüfungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:
    1. Ziffer eins
      Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
    2. Ziffer 2
      dafür akkreditierte Stellen,
    3. Ziffer 3
      Medizinphysiker und
    4. Ziffer 4
      Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.
  2. Absatz 2,Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Absatz eins, Genannten auch vom Bewilligungsinhaber oder dessen Personal durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich absolviert haben, sofern im Rahmen dieser Prüfungen mit Strahlenquellen umgegangen wird.
  4. Absatz 4,Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen unter Beiziehung des Bewilligungsinhabers oder dessen Personal zu erfolgen.

Schlagworte

Herstellerfirma

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40120038