Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
bedeutet „Behörde“ die Internationale Meeresbodenbehörde;
bedeutet „Konvention“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind dessen Bestimmungen und Teil XI der Konvention gemeinsam als einheitliches Instrument zu interpretieren und anzuwenden; dieses Protokoll und Bezugnahmen dieses Protokolls auf die Konvention sind dementsprechend zu interpretieren und anzuwenden;bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles römisch elf des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind dessen Bestimmungen und Teil römisch elf der Konvention gemeinsam als einheitliches Instrument zu interpretieren und anzuwenden; dieses Protokoll und Bezugnahmen dieses Protokolls auf die Konvention sind dementsprechend zu interpretieren und anzuwenden;
bedeutet „Unternehmen“ das Organ der Behörde wie in der Konvention vorgesehen;
bedeutet „Mitglied der Behörde“:
jeder Vertragsstaat der Konvention; und
jeder Staat oder juristische Person, die Mitglied der Behörde auf provisorischer Basis gemäß Abschnitt 1, Absatz 12 (a) der Anlage zum Übereinkommen ist;
bedeutet „Vertreter“ Vertreter, stellvertretende Vertreter, Berater, technische Experten und Assistenten der Delegationen;
bedeutet „Generalsekretär“ der Generalsekretär der Internationalen Meeresbodenbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
NOR40057196