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Art. 14

Fassungen
ab 25.10.2003 — BGBl. III Nr. 124/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute25.10.2003 BGBl. III Nr. 124/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. III Nr. 124/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. In bezug auf die Umsetzung der Privilegien und Immunitäten nach diesem Protokoll trifft die Behörde geeignete Maßnahmen zur Beilegung von:

(a) Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die Behörde Partei ist;

(b)Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Behörde oder ein beauftragter Sachverständiger der Behörde beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, wenn diese Immunität nicht vom Generalsekretär aufgehoben wurde.

2. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Behörde und einem ihrer Mitglieder über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Beratung, Verhandlung oder ein anderes vereinbartes Streitbeilegungsverfahren innerhalb von drei Monaten nach Ersuchen einer der Streitparteien beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen jeder der beiden Streitparteien zur endgültigen und bindenden Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Gericht zu unterbreiten:

(a)ein Schiedsrichter wird vom Generalsekretär ernannt, einer von der anderen Streitpartei und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, ist von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen;

(b) hat eine der beiden Streitparteien ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Streitpartei nicht ausgewählt, nimmt diese Ernennung der Präsident des Internationalen Seegerichtshofs vor. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf den dritten Schiedsrichters einigen, wird der dritte Schiedsrichter auf Ersuchen des Generalsekretärs oder der anderen Streitpartei vom Präsident des Internationalen Seegerichtshofs ernannt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

20003691

Dokumentnummer

NOR40057209