Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 20
Kündigung
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
2. Die Kündigung berührt in keiner Weise die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von diesem Protokoll nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
NOR40057215