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Art. 5

Fassungen
ab 25.10.2003 — BGBl. III Nr. 124/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute25.10.2003 BGBl. III Nr. 124/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. III Nr. 124/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 5

Finanzielle Erleichterungen für die Behörde

1. Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann die Behörde:

(a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

(b) Kapitalien, Wertpapiere, Gold, Edelmetalle oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;

(c) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold oder Zahlungsmittel von einem Staat in einen anderen oder innerhalb eines Staates überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwechseln.

2. Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 1 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die Behörde alle Vorstellungen der Regierung jedes Mitglieds der Behörde, in so ferne solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der Behörde Folge geleistet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

20003691

Dokumentnummer

NOR40057200