Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.10.2004 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 413/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.10.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 413/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.

"Diplompädagogin"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.10.2004BGBl. II Nr. 413/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Entscheidung

Paragraph 6, (1) Eine Entscheidung über die Verleihung des Diplomgrades gemäß Paragraph eins, ist schriftlich unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Formblattes zu erlassen.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und den Standort der Akademie;
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstelle;
    3. Ziffer 3
      die Begründung, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird;
    4. Ziffer 4
      das Datum der Entscheidung;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie.
  2. Absatz 3,Gegen die Entscheidung des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist binnen zwei Wochen schriftlich bei der Akademie einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gesetzesnummer

20003692

Dokumentnummer

NOR40057223