Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.
"Diplompädagogin"
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Entscheidungspflicht
§ 7. Über Anträge gemäß § 3 ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach deren Einlangen bzw. nach dem Einlangen einer allfälligen Ergänzung des Anbringens gemäß § 3 Abs. 3 zu entscheiden. Bei Nichtentscheidung innerhalb dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie zurückzuführen ist. Paragraph 7, Über Anträge gemäß Paragraph 3, ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach deren Einlangen bzw. nach dem Einlangen einer allfälligen Ergänzung des Anbringens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zu entscheiden. Bei Nichtentscheidung innerhalb dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie zurückzuführen ist.
Dokumentnummer
NOR40057224