Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.
"Diplompädagogin"
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Entscheidung
§ 6. (1) Eine Entscheidung über die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 1 ist schriftlich unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Formblattes zu erlassen.Paragraph 6, (1) Eine Entscheidung über die Verleihung des Diplomgrades gemäß Paragraph eins, ist schriftlich unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Formblattes zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
die Bezeichnung und den Standort der Akademie;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstelle;
die Begründung, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird;
das Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist binnen zwei Wochen schriftlich bei der Akademie einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR40057223