Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.10.2004 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 413/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 730.10.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 413/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw.

"Diplompädagogin"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.10.2004BGBl. II Nr. 413/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2007

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 7, Über Anträge gemäß Paragraph 3, ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach deren Einlangen bzw. nach dem Einlangen einer allfälligen Ergänzung des Anbringens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zu entscheiden. Bei Nichtentscheidung innerhalb dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der antragstellenden Person auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Direktors bzw. der Direktorin der Akademie zurückzuführen ist.

Gesetzesnummer

20003692

Dokumentnummer

NOR40057224