Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 130/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlichtechnischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren, den Forschungsund Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen.
Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten beider Länder an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40057229