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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. III Nr. 130/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2004 BGBl. III Nr. 130/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. III Nr. 130/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

  1. Ziffer eins
    Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
  2. Ziffer 2
    Austausch von Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern und Expertinnen bzw. Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
  3. Ziffer 3
    gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
  4. Ziffer 4
    Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003694

Dokumentnummer

NOR40057230