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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. III Nr. 130/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2004 BGBl. III Nr. 130/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. III Nr. 130/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft. .
  2. Absatz 2,
    Die finanzielle Unterstützung für bilaterale Projekte soll hauptsächlich für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten und in angemessener Höhe für laufende Projektausgaben verwendet werden.
  3. Absatz 3,
    Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003694

Dokumentnummer

NOR40057231