Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 130/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.
Die Aufgaben der Gemischte Kommission sind insbesondere:
Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;
Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit;
Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;
Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40057232