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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. III Nr. 130/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2004 BGBl. III Nr. 130/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. III Nr. 130/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.
  2. Absatz 2,
    Die Aufgaben der Gemischte Kommission sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;
    3. Ziffer 3
      Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit;
    4. Ziffer 4
      Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;
    5. Ziffer 5
      Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
  3. Absatz 3,
    Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
  4. Absatz 4,
    Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
  5. Absatz 5,
    Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003694

Dokumentnummer

NOR40057232