Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1956Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
ERRICHTUNG UND FÜHRUNG VON GRENZBAHNHÖFEN
ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLTÄTIGKEIT
DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER
Artikel 1
Bei jeder grenzüberschreitenden Eisenbahnlinie, die einen bedeutenden Warenverkehr zwischen zwei Nachbarländern aufweist, prüfen die zuständigen Behörden der beiden Nachbarländer gemeinsam die Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Bahnhof in der Nähe der Grenze zu bestimmen, auf dem der gesamte Warenverkehr oder ein Teil desselben beim Eingang und Ausgang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beider Länder in wirksamer Weise abgefertigt werden kann.
Werden mehrere Bahnhöfe dieser Art von zwei Nachbarländern an ihrer gemeinsamen Grenze bestimmt, so soll deren Anzahl nach Möglichkeit auf beiden Seiten der Grenze gleich sein.
Bei allen Stellen, wo die Errichtung solcher Bahnhöfe für die Abfertigung des Verkehrs in beiden Richtungen nicht für möglich gehalten wird, prüfen die Vertragsparteien gemeinsam die Möglichkeit, die Abfertigung bei zwei gegenüberliegenden Grenzbahnhöfen zweckmäßig so zusammenzufassen, daß auf einem Bahnhof der Verkehr in einer Richtung und auf dem anderen Bahnhof in der Gegenrichtung abgefertigt wird; dabei kann erforderlichenfalls diese Abfertigungsweise auf Waren beschränkt werden, die mit bestimmten internationalen beschleunigten Zügen befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
NOR40057344