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Art. 1

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

KAPITEL römisch eins

ERRICHTUNG UND FÜHRUNG VON GRENZBAHNHÖFEN

ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLTÄTIGKEIT

DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Bei jeder grenzüberschreitenden Eisenbahnlinie, die einen bedeutenden Warenverkehr zwischen zwei Nachbarländern aufweist, prüfen die zuständigen Behörden der beiden Nachbarländer gemeinsam die Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Bahnhof in der Nähe der Grenze zu bestimmen, auf dem der gesamte Warenverkehr oder ein Teil desselben beim Eingang und Ausgang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beider Länder in wirksamer Weise abgefertigt werden kann.
  2. Ziffer 2
    Werden mehrere Bahnhöfe dieser Art von zwei Nachbarländern an ihrer gemeinsamen Grenze bestimmt, so soll deren Anzahl nach Möglichkeit auf beiden Seiten der Grenze gleich sein.
  3. Ziffer 3
    Bei allen Stellen, wo die Errichtung solcher Bahnhöfe für die Abfertigung des Verkehrs in beiden Richtungen nicht für möglich gehalten wird, prüfen die Vertragsparteien gemeinsam die Möglichkeit, die Abfertigung bei zwei gegenüberliegenden Grenzbahnhöfen zweckmäßig so zusammenzufassen, daß auf einem Bahnhof der Verkehr in einer Richtung und auf dem anderen Bahnhof in der Gegenrichtung abgefertigt wird; dabei kann erforderlichenfalls diese Abfertigungsweise auf Waren beschränkt werden, die mit bestimmten internationalen beschleunigten Zügen befördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057344