Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1956Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Auf jedem nach Artikel 1 bestimmten Bahnhof wird eine Zone festgelegt werden, in der die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet, auf dem dieser Bahnhof gelegen ist, angrenzenden Landes (in der Folge „Nachbarland” genannt) berechtigt sind, die in beiden Richtungen die Grenze überschreitenden Waren abzufertigen.
Diese Zone soll im allgemeinen umfassen
einen bestimmten Teil innerhalb der Bahnhofsanlagen;
die Güterzüge und den Teil der Geleise, auf dem diese Züge während der gesamten Dauer der Abfertigung stehen, und
die Züge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof und der Grenze des Nachbarlandes.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
NOR40057345