Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1956Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn drei der in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Länder Vertragsparteien geworden sind.
Es tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Anzahl der Vertragsparteien weniger als drei beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
NOR40057357