Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 15

Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere Weise beigelegt werden, so kann sie auf Antrag einer beteiligten Vertragspartei einer Schiedskommission zur Entscheidung übertragen werden, für die jede am Streitfall beteiligte Vertragspartei ein Mitglied ernennt; der Vorsitzende, dessen Stimme ausschlaggebend ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057358