Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 16

  1. Ziffer eins
    Hält eine Vertragspartei Änderungen des diesem Abkommen als Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruckes einer internationalen Zollanmeldung für zweckmäßig, so legt sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor; dieser wird den Text derselben allen Signatar- und Beitrittsländern mitteilen.
  2. Ziffer 2
    Die Änderung gilt neunzig Tage nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung als in Kraft getreten, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mindestens ein Drittel der Signatar- und Beitrittsländer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen Einwendungen erhoben werden.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Inkrafttreten der Änderungen der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) fest und teilt es allen Signatar- und Beitrittsländern mit.

Schlagworte

Signatarland

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057359