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Art. 11

Fassungen
ab 02.02.1957 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute02.02.1957 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

römisch zwei. Kapitel
Gruppe I. Gefahrenzeichen [Gefahrensignale]

Artikel 11

Ziffer eins Die Tafeln der Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] haben die Form eines gleichseitigen Dreiecks. Eine Spitze des Dreiecks zeigt nach oben außer beim Zeichen [Signal] „ACHTUNG VORRANGSTRASSE” (römisch eins, 22), dessen eine Spitze nach unten zeigt.

Ziffer 2 Die Tafeln haben einen roten Rand und einen weißen oder hellgelben Grund. Die Symbole sind schwarz oder von dunkler Farbe.

Ziffer 3 Die Seiten des Dreiecks messen bei Zeichen [Signalen] im Normalformat mindestens 0,90 m, im Kleinformat wenigstens 0,60 m.

Ziffer 4 Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Straße wiederholt werden.

Ziffer 5 Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, sind die Tafeln wenigstens 150 m und nicht mehr als 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht unmöglich machen. Bei solchen Ausnahmen wird die Tafel weniger als 150 m, aber möglichst weit vor der Gefahrenstelle angebracht, und es sind besondere Maßnahmen zu treffen.

Ziffer 6 Die Höhe der Zeichen [Signale] darf nicht mehr als 2,20 m und außerhalb von Ortschaften nicht weniger als 0,60 m betragen.

Ziffer 7 Die Tafeln sind so aufzustellen, daß sie nicht verdeckt sind und die Fußgänger nicht behindern.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057418