Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 12
Das Zeichen (Signal) ,QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG' (I,1) wird, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, vor Straßenabschnitten, auf denen die Straße ein unregelmäßiges Profil hat, oder vor einer Querrinne, einer Aufwölbung oder einer aufgewölbten Brücke angebracht.Das Zeichen (Signal) ,QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG' (römisch eins,1) wird, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, vor Straßenabschnitten, auf denen die Straße ein unregelmäßiges Profil hat, oder vor einer Querrinne, einer Aufwölbung oder einer aufgewölbten Brücke angebracht.

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181802