Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
Artikel 13
1.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHE KURVE” oder „GEFÄHRLICHE KURVEN” (I, 2) wird nur vor einer oder mehreren Kurven aufgestellt, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind.Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHE KURVE” oder „GEFÄHRLICHE KURVEN” (römisch eins, 2) wird nur vor einer oder mehreren Kurven aufgestellt, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind.

2.Ziffer 2 Statt dieses Zeichens [Signals] kann jeder Vertragspartner Zeichen [Signale] einführen, die die Art der Kurven deutlicher bezeichnen. Diese Zeichen [Signale] sind dann im ganzen Gebiet des betreffenden Vertragspartners ausschließlich zu verwenden; diese Zeichen [Signale] sind:
I, 3 – Rechtskurverömisch eins, 3 – Rechtskurve
I, 4 – Linkskurverömisch eins, 4 – Linkskurve
I, 5 – Doppelkurve nach rechts beginnendrömisch eins, 5 – Doppelkurve nach rechts beginnend
I, 6 – Doppelkurve nach links beginnend.römisch eins, 6 – Doppelkurve nach links beginnend.
