Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 22.10.1964 — BGBl. Nr. 52/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 1502.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

22.10.1964BGBl. Nr. 52/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 15

Ziffer eins Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“ (römisch eins,8) ist vor jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die versetzt beiderseits der Schienen angebracht sind, aufzustellen.

Ziffer 2 Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“ (römisch eins,9) ist vor jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken aufzustellen.

Ziffer 3 Auf Straßen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr müssen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Zeichen (Signale) beleuchtet, mit rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rückstrahlendem Material überzogen sein.

Ziffer 4 Sind an den Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken diese Schranken oder Halbschranken quer über die Straße gesenkt, so bedeutet dies „HALT“ für alle Straßenbenützer; die Bewegung der Schranken oder Halbschranken hat dieselbe Bedeutung.

Ziffer 5 Die Schranken und Halbschranken der Bahnübergänge sind mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen. Sie können auch weiß oder hellgelb gestrichen und in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schranken bei Nacht besser sichtbar zu machen, müssen sie mit roten Lichtern oder mit roten rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rotem rückstrahlendem Material überzogen sein, oder sie müssen, solange sie nicht vollständig geöffnet sind, von einem Scheinwerfer beleuchtet sein.

Ziffer 6 Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes (römisch eins,10 und römisch eins,11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf die dieses Kreuz gemalt ist, aufgestellt werden. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Gleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.

Ziffer 7 Für Bahnübergänge an Eisenbahnstrecken von örtlicher Bedeutung, an Industriegleisen oder ähnlichen Anschlußgleisen kann jeder Vertragspartner besonders auf Straßen mit geringem Verkehr oder bei Bahnübergängen, die mit einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung zusammenfallen:

  • Strichaufzählung
    außerhalb der Ortschaften gewisse Vereinfachungen an dem in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels vorgesehenen System vornehmen oder gewisse Ausnahmen davon machen;
  • Strichaufzählung
    innerhalb der Ortschaften anstatt der Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels die Vorschriften anwenden, die ihm am geeignetsten erscheinen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181804