Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Text
Artikel 16
1.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE” (I, 12) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor einem gefährlichen Gefälle zu warnen, sofern die Neigung zehn Prozent übersteigt oder wegen der örtlichen Verhältnisse eine Gefahr darstellt.Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE” (römisch eins, 12) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor einem gefährlichen Gefälle zu warnen, sofern die Neigung zehn Prozent übersteigt oder wegen der örtlichen Verhältnisse eine Gefahr darstellt.
2.Ziffer 2 Das Gefälle muß auf dem Zeichen [Signal] angegeben werden, wie zum Beispiel in den Abbildungen I, 12a und I, 12b.Das Gefälle muß auf dem Zeichen [Signal] angegeben werden, wie zum Beispiel in den Abbildungen römisch eins, 12a und römisch eins, 12b.
