Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 17
Das Zeichen [Signal] „ENGPASS” (I, 13) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Verengung der Fahrbahn anzuzeigen, die eine Gefahr darstellen kann.Das Zeichen [Signal] „ENGPASS” (römisch eins, 13) wird aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Verengung der Fahrbahn anzuzeigen, die eine Gefahr darstellen kann.

Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057424