Rechtstracker.at

Art. 47

Fassungen
22.10.1964 bis 21.10.1969 — BGBl. Nr. 52/1969 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 47 heute22.10.1969 § → § · 1 Dokument
Art. 4722.10.196421.10.1969 § → § BGBl. Nr. 52/1969 · 2 Dokumente
Art. 4702.02.195721.10.1969 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 47.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

21.10.1969

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 47

Wenn fernbediente entweder von Hand betriebene oder selbsttätige Schranken von der Betriebsstelle aus nicht sichtbar sind, müssen sie mit einer Vorrichtung für hörbare oder sichtbare Zeichen versehen sein, die den Straßenbenutzern rechtzeitig anzeigt, daß das Schließen der Schranken beginnt. Schranken müssen so langsam geschlossen werden, daß Straßenbenutzer, die den Übergang bereits betreten haben, ihn noch überschreiten können.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057454

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

22.10.1964BGBl. Nr. 52/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 47

Ziffer eins Ist eine Signalanlage an einem Bahnübergang eingerichtet, um das Herannahen eines Zuges oder das unmittelbar bevorstehende Schließen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, so besteht sie:

Litera a vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels entweder aus einem roten Blinklicht oder aus zwei roten abwechselnd blinkenden Lichtern, die an ein und demselben Ständer angebracht sind; diesem Licht oder diesen Lichtern kann ein hörbares Zeichen (Signal) beigefügt werden;

Litera b oder aus einem einfachen hörbaren Zeichen (Signal).

Ziffer 2 a) Jeder Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, deren Bedienung von einer Stelle aus erfolgt, von der aus sie nicht einsehbar sind, muß mit der im vorstehenden Absatz 1 a oder 1 b beschriebenen Signalanlage ausgerüstet sein;

Litera b Jeder Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, deren Bedienung selbsttätig durch das Herannahen der Züge erfolgt, muß mit der im vorstehenden Absatz 1 a beschriebenen Signalanlage ausgerüstet sein.

Ziffer 3 Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Signalanlage bedeutet, wenn sie in Betrieb ist, daß jeder Straßenbenützer anhalten muß.

Ziffer 4 Ausnahmsweise kann in den Ortschaften, wo Kreuzungen mit den in Artikel 53 dieses Protokolls vorgesehenen Lichtzeichen (Lichtsignalen) zur Verkehrsregelung ausgerüstet sind, oder in der Nähe derartiger Ortschaften die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Signalanlage entweder durch die in demselben Artikel 53 vorgesehene Dreifarben-Lichtzeichenanlage (Dreifarben-Lichtsignalanlage) oder durch das gelbe und rote Licht dieser Anlage allein ersetzt werden, das gelbe und rote Licht hat dann für alle Straßenbenützer die in demselben Artikel 53 für Fahrzeuge vorgesehene Bedeutung. In einem solchen Fall braucht das in Artikel 15 Absatz 1 oder 2 vorgesehene Ankündigungszeichen nicht angebracht zu werden; wenn es auf Grund der örtlichen Bedingungen schwierig wäre, es genügend sichtbar anzubringen.

Ziffer 5 Bei jedem Bahnübergang, der mit Schranken oder Halbschranken ausgerüstet ist, deren Bedienung selbsttätig durch das Herannahen der Züge oder von einer Betriebsstelle aus erfolgt, von der aus die Schranken oder Halbschranken nicht einsehbar sind, muß das Schließen der Schranken oder Halbschranken so geschehen, daß die Straßenbenützer, die sich dem Übergang nähern oder sich bereits auf ihm befinden, wenn die Signalanlage in Tätigkeit tritt, Zeit haben, vor dem Übergang zu halten oder ihn noch zu überqueren..

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181821