Rechtstracker.at

Art. 53

Fassungen
ab 22.10.1964 — BGBl. Nr. 52/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 53 heute22.10.1964 § → § BGBl. Nr. 52/1969
Art. 5302.02.195721.10.1964 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

22.10.1964BGBl. Nr. 52/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Abschnitt römisch fünf
Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung

Artikel 53

Ziffer eins Die Lichter der Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung bedeuten:

  1. Litera a
    Beim Dreifarbensystem:
    Rot bedeutet, daß die Fahrzeuge nicht weiterfahren dürfen;
    Grün bedeutet, daß die Fahrzeuge weiterfahren dürfen;
    Wenn gelb auf grün folgt, so bedeutet es, daß die Fahrzeuge nicht mehr weiterfahren dürfen, außer wenn sie so nahe herangekommen sind, daß sie beim Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr sicher davor anhalten können;
    Wenn gelb gleichzeitig mit oder nach rot erscheint, so zeigt es den nahen Wechsel der Lichter an, gibt aber noch nicht die Erlaubnis zum Weiterfahren.
  2. Litera b
    Beim Zweifarbensystem:
    Rot bedeutet, daß die Fahrzeuge nicht weiterfahren dürfen;
    Grün bedeutet, daß die Fahrzeuge weiterfahren dürfen;
    Erscheint rot zusammen mit grün, so hat es die gleiche Bedeutung wie im Dreifarbensystem gelb, das auf grün folgt.

Ziffer 2 Ein gelbes Blinklicht allein bedeutet „VORSICHT”.

Ziffer 3 Die Lichter müssen übereinander angebracht sein. In der Regel muß das rote Licht oben, das grüne unten sein. Wird ein gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem roten und dem grünen sein.

Ziffer 4 Sind die Lichter am Fahrbahnrand, so darf sich der untere Rand des untersten Lichtes in der Regel nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m über der Fahrbahn befinden; jedes Licht wird, wenn möglich, auf der gegenüberliegenden Seite der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung wiederholt. Sind sie über der Fahrbahn, so muß der untere Rand des untersten Lichtes wenigstens 4,50 m über der Fahrbahn liegen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40181825