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Art. 54

Fassungen
ab 02.02.1957 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 54 heute02.02.1957 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Abschnitt römisch sechs
Fahrbahnmarkierungen

Artikel 54

Ziffer eins Hat eine Fahrbahn außerhalb von Ortschaften mehr als zwei Fahrstreifen, so müssen sie in der Regel deutlich voneinander abgegrenzt sein.

Ziffer 2 Sind auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen außerhalb von Ortschaften Abschnitte mit ungenügender Sicht oder andere Gefahrenstellen, so darf die ganze Breite der Fahrbahn nur in zwei Fahrstreifen unterteilt werden.

Ziffer 3 Auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen können diese, wo die Sicht ungenügend ist oder an andern Gefahrenstellen, in gleicher Weise abgegrenzt werden.

Ziffer 4 Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Kennzeichnung bedeutet, daß die Fahrzeuge bei normalen Verkehrsverhältnissen den ihrer Fahrtrichtung entsprechenden Fahrstreifen nicht verlassen dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057461