Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Fahrbahnmarkierungen
Artikel 54
1.Ziffer eins Hat eine Fahrbahn außerhalb von Ortschaften mehr als zwei Fahrstreifen, so müssen sie in der Regel deutlich voneinander abgegrenzt sein.
2.Ziffer 2 Sind auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen außerhalb von Ortschaften Abschnitte mit ungenügender Sicht oder andere Gefahrenstellen, so darf die ganze Breite der Fahrbahn nur in zwei Fahrstreifen unterteilt werden.
3.Ziffer 3 Auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen können diese, wo die Sicht ungenügend ist oder an andern Gefahrenstellen, in gleicher Weise abgegrenzt werden.
4.Ziffer 4 Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Kennzeichnung bedeutet, daß die Fahrzeuge bei normalen Verkehrsverhältnissen den ihrer Fahrtrichtung entsprechenden Fahrstreifen nicht verlassen dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057461