Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 55
1.Ziffer eins Wo die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet werden, können dafür zwei verschiedene Farben verwendet werden.
2.Ziffer 2 Rot oder orange kann zur Bezeichnung des der Fahrtrichtung entsprechenden, weiß zur Bezeichnung des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes verwendet werden.
3.Ziffer 3 Wo Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen zur Bezeichnung von Pfosten oder Inseln in der Fahrbahnmitte dienen, soll dafür vorzugsweise weiß oder gelb verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40057462