Rechtstracker.at

Art. 55

Fassungen
ab 02.02.1957 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute02.02.1957 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 55

Ziffer eins Wo die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet werden, können dafür zwei verschiedene Farben verwendet werden.

Ziffer 2 Rot oder orange kann zur Bezeichnung des der Fahrtrichtung entsprechenden, weiß zur Bezeichnung des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes verwendet werden.

Ziffer 3 Wo Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen zur Bezeichnung von Pfosten oder Inseln in der Fahrbahnmitte dienen, soll dafür vorzugsweise weiß oder gelb verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

20003700

Dokumentnummer

NOR40057462