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Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot sowie Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Fassungen (Gesetz)
ab 04.09.1935 — BGBl. Nr. 363/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute04.09.1935 BGBl. Nr. 363/1935 (Stammfassung)
Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate
Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich.
04.09.1935
Art. 1