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§ 20 DGÜW-V

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 2005.11.200428.12.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

4. Teil
Festlegung der Art der Überwachung

Zuteilung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4,, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.
    1. Ziffer eins
      Überwachung gemäß Sonderbestimmungen (Paragraph 21,),
    2. Ziffer 2
      Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (Paragraph 22,),
    3. Ziffer 3
      Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (Paragraph 23,).
  2. Absatz 2,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4,, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraphen 67 und 69,
  3. Absatz 3,Die Zuteilung gemäß Absatz eins, ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.
  4. Absatz 4,Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Absatz eins,, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß Paragraph 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 27, vorzunehmen.

Schlagworte

Kesselprüfstelle

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40177776