(1)Absatz eins,An Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des § 44 Abs. 6 zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß § 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß § 45 eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.An Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 5,, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des Paragraph 44, Absatz 6, zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß Paragraph 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 45, eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.