Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Eine Organisation, die sich um die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Organisation nachweist, dass
sie über Vorkehrungen und organisatorische Strukturen verfügt, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit der unabhängigen Prüfeinrichtung und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufs bei der Erstellung der Prüfberichte sicherzustellen,
sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, und
die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Organisation muss sich verpflichten, sicherzustellen, dass die mit der Prüfung gemäß EZG betrauten zugelassenen Experten sich in einem Umfang weiterbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist. Dies gilt auch für beigezogene Experten gemäß § 1 Abs. 2.Die Organisation muss sich verpflichten, sicherzustellen, dass die mit der Prüfung gemäß EZG betrauten zugelassenen Experten sich in einem Umfang weiterbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist. Dies gilt auch für beigezogene Experten gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt die Zulassung als Umweltgutachterorganisation gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt die Zulassung als Umweltgutachterorganisation gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058181