Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 10.11.2004 — BGBl. II Nr. 424/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute10.11.2004 BGBl. II Nr. 424/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 424/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zulassung als Einzelprüfer

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine Person, die sich um die Zulassung als Einzelprüfer bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er
    1. Ziffer eins
      über Vorkehrungen verfügt, die geeignet sind, die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufs bei der Erstellung der Prüfberichte sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Integrität bei seiner Tätigkeit als Einzelprüfer in Frage stellen könnte, und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Fachkunde als Einzelprüfer nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Die Person muss sich verpflichten, sich in einem Umfang weiterzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist.
  3. Absatz 3,Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt die Zulassung als Umwelteinzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003766

Dokumentnummer

NOR40058182