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§ 16 AOCV 2004

Fassungen
10.11.2004 bis 15.07.2008 — BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1610.11.200415.07.2008 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 425/2004

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sonderbestimmung für Hubschrauber

Paragraph 16, (1) Bei Außenabflügen und -landungen (Paragraph 9, LFG), die bei Tag durchgeführt werden, muss der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und -landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete oder einer Menschenansammlung ist dieser darüber hinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Start und Landung haben so zu erfolgen, dass auch bei einem allfälligen Fehlstart weder Personen noch Sachen gefährdet werden.

  1. Absatz 2,Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Sachen ist nur zulässig, wenn die beförderten Sachen mit dem Hubschrauber fest verbunden oder in geeigneter Weise gegen Lageveränderungen gesichert sind. Werden Sachen als Unterlasten (Außenlasten) befördert, dürfen nur die für die Beförderung zweckdienlichen Personen mitgeführt werden. Der Pilot hat vor dem Start die Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe). Es ist verboten, mit nicht ausklinkbaren Aufhängevorrichtungen Lasten zu befördern. Über die sichere Durchführung der Aufhängung der Lasten entscheidet der Pilot und erteilt die erforderlichen Anweisungen an das mit dem Verladen betraute Personal. Der Pilot darf erst starten, wenn vom Flughelfer Zeichen für eine sichere Startdurchführung erteilt wurden. Der Pilot hat den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herabfallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet.
  2. Absatz 3,Beim Mehrlastentransport mit seitlich an der Kabine aufgelegter oder in Netzen versorgter Ladung, sowie Ladungen in der Kabine sind vom Piloten genaue Anweisungen zu erteilen, wie die Ladung auf den seitlichen Auslegern, in den Transportnetzen und in der Kabine sicher zu befestigen, zu verteilen und zu sichern ist.

Schlagworte

Außenlandung, Startplatz

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40058200