Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Flugtechnik und Instandhaltung
Technische Organisation
§ 17. (1) Jedes Unternehmen muss einen Fachbereichsleiter Technik und seinen Stellvertreter bestellen. Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes technisches Personal vorzusehen. Der Fachbereichsleiter Technik und dessen Stellvertreter müssen folgende Qualifikationen nachweisen:Paragraph 17, (1) Jedes Unternehmen muss einen Fachbereichsleiter Technik und seinen Stellvertreter bestellen. Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes technisches Personal vorzusehen. Der Fachbereichsleiter Technik und dessen Stellvertreter müssen folgende Qualifikationen nachweisen:
Typenkenntnisse der im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und die Berechtigung als Luftfahrzeugwart oder eine B1 Lizenz gemäß JAR-66/Part 66, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen A, B, C oder Hubschrauber bis 3175 kg MTOM eingesetzt werden sollen;
die Berechtigung als Luftfahrzeugwart I. Klasse oder eine entsprechende B1 Lizenz gemäß JAR-66/Part 66 und die besondere Berechtigung zur Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugtypen oder artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D,die Berechtigung als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder eine entsprechende B1 Lizenz gemäß JAR-66/Part 66 und die besondere Berechtigung zur Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugtypen oder artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D,
E oder F oder Hubschrauber über 3175 kg MTOM eingesetzt werden sollen;
abweichend von den Z 1 und Z 2 eine C - Lizenz gemäß JAR 66/Part 66, wenn ausreichend Personal mit den Berechtigungen gemäß Z 1 und Z 2 zur Unterstützung vorhanden ist.abweichend von den Ziffer eins und Ziffer 2, eine C - Lizenz gemäß JAR 66/Part 66, wenn ausreichend Personal mit den Berechtigungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, zur Unterstützung vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Von den Voraussetzungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfangs des Unternehmens entsprechende luftfahrtrechtliche, flugtechnische und typenspezifische Kenntnisse nachgewiesen werden.Von den Voraussetzungen des Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfangs des Unternehmens entsprechende luftfahrtrechtliche, flugtechnische und typenspezifische Kenntnisse nachgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40058201