Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 2. (1) Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie entsprechend den Regelungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgen.Paragraph 2, (1) Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie entsprechend den Regelungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die jeweils geltenden Fassungen der JAR-OPS 1 und der JAR-OPS 3 sind in luftfahrtüblicher Weise in deutscher Sprache im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Als Gewichtsklassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 3 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005, bestimmten Gewichtsklassen von Motorflugzeugen zu verstehen.Als Gewichtsklassen im Sinne dieser Verordnung sind die in Paragraph 4, Absatz 3, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2005,, bestimmten Gewichtsklassen von Motorflugzeugen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40077679