Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 3. (1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV - 1985, BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung) bleiben von dieser Verordnung unberührt.Paragraph 3, (1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV - 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung) bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(2)Absatz 2,Soweit diese Verordnung Sonderbestimmungen zu den Regelungen der JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 enthält, sind diese anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit die JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 Verweise auf die JAR-FCL enthalten, sind bezüglich JAR-FCL 2 und JAR-FCL 4 die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit der Anhang 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, Bestimmungen enthält, die von der JAR-OPS 1 bzw JAR-OPS 3 nicht umfasst sind, sind diese unmittelbar anwendbar.Soweit der Anhang 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, Teil römisch eins für Flugzeuge oder Teil römisch drei für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, Bestimmungen enthält, die von der JAR-OPS 1 bzw JAR-OPS 3 nicht umfasst sind, sind diese unmittelbar anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2008
Dokumentnummer
NOR40077680