Rechtstracker.at

§ 9 AOCV 2004

Fassungen
10.11.2004 bis 15.07.2008 — BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 910.11.200415.07.2008 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 425/2004

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Leasing von Luftfahrzeugen

Paragraph 9, (1) Der Betrieb eines nicht im AOC des Luftfahrtunternehmens eingetragenen Luftfahrzeuges bedarf unbeschadet anderer Bestimmungen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

  1. Absatz 2,Sollen Luftfahrzeuge gemäß Absatz eins, einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muss deren Halter oder Eigentümer im Besitz eines entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein. Das Luftfahrtunternehmen hat nachzuweisen, dass der in Frage kommende Halter oder Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des Betriebes trägt.
  2. Absatz 3,Sollen Luftfahrzeuge gemäß Absatz eins, im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens mit betriebseigenen Besatzungen des Luftfahrtunternehmens betrieben werden (dry lease), so ist der zuständigen Behörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, dass die flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Luftfahrtunternehmen getragen wird. Es muss im Falle eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges sichergestellt sein, dass der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegt und die jeweilige

ausländische Luftfahrtbehörde dieser Vorgangsweise zustimmt.

  1. Absatz 4,In den Leasingverträgen gemäß Absatz 2 und 3 kann mit Zustimmung der betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40058193