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§ 8 AOCV 2004

Fassungen
10.11.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.06.200615.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008
§ 801.01.200531.05.2006 § → § BGBl. II Nr. 528/2004
§ 810.11.200431.12.2004 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 425/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. II Nr. 528/2004

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Handbücher (Manuals)

Paragraph 8, (1) Das Unternehmen hat die nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und diese gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die nach den Bestimmungen der JAR- MMEL/MEL idjgF zu erstellende Mindestausrüstungsliste (minimum equipment list-MEL) sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Bevor die Mindestausrüstungsliste der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt wird, ist ein Prüfvermerk bei der für die Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses zuständigen Behörde zu beantragen. Änderungen der Mindestausrüstungsliste, die aufgrund von Änderungen der Basismindestausrüstungsliste (master minimum equipment list-MMEL) oder aufgrund eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrens erfolgen, sind nicht genehmigungspflichtig.
  2. Absatz 3,Das Betriebshandbuch (OM) hat zusätzlich zu den in JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 geforderten Inhalten die in Anhang 1 normierten Beanspruchungs-und Ruhezeitregelungen für das fliegende Personal zu enthalten.
  3. Absatz 4,Luftfahrtunternehmen, die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß über die gemäß Absatz eins, zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen verfügen, haben diese innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erstellen und gemäß Absatz eins, der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

Schlagworte

Beanspruchungsregelung

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40058192