Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Maßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen auf See
§ 11.Paragraph 11,
Der Reeder und der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes sowie der Eigentümer an Bord befindlicher gefährlicher oder umweltschädlicher Güter sind im Falle eines Vorfalles gemäß § 10 Abs. 1 verpflichtet, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Über Aufforderung übermitteln sie der zuständigen Behörde die in § 9 Abs. 3 genannten Informationen. Der Reeder und der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes sowie der Eigentümer an Bord befindlicher gefährlicher oder umweltschädlicher Güter sind im Falle eines Vorfalles gemäß Paragraph 10, Absatz eins, verpflichtet, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Über Aufforderung übermitteln sie der zuständigen Behörde die in Paragraph 9, Absatz 3, genannten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40130484