Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Maßnahmen bei außergewöhnlich schlechten Wetterbedingungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat den Reeder des Schiffes über alle Anordnungen und Empfehlungen zu informieren, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft aufgrund außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen getroffen wurden.
(2)Absatz 2,Entspricht die Entscheidung des Kapitäns nicht der gemäß Abs. 1 getroffenen Anordnung oder Empfehlung, so hat er dies gegenüber der zuständigen Behörde zu begründen.Entspricht die Entscheidung des Kapitäns nicht der gemäß Absatz eins, getroffenen Anordnung oder Empfehlung, so hat er dies gegenüber der zuständigen Behörde zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40058339