Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 15
Ausnahmen vom Züchterrecht
(1)Absatz eins,[Verbindliche Ausnahmen] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf
i)Litera i Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken,
ii)Sub-Litera, i, i Handlungen zu Versuchszwecken und
iii)iii Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten sowie in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erwähnte Handlungen mit diesen Sorten, es sei denn, daß Artikel 14 Absatz 5 Anwendung findet.
(2)Absatz 2,[Freigestellte Ausnahme] Abweichend von Artikel 14 kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Nummer i oder ii erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40058428