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Art. 16

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 133/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 133/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 16

Erschöpfung des Züchterrechts

  1. Absatz eins,[Erschöpfung des Rechtes] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf Handlungen hinsichtlich des Materials der geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 erwähnten Sorte, das im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei vom Züchter oder mit seiner Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben worden ist, oder hinsichtlich des von jenem abgeleiteten Materials, es sei denn, daß diese Handlungen

    Litera i eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten oder

    Sub-Litera, i, i eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn, daß das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist.

  2. Absatz 2,[Bedeutung von „Material“] Im Sinne des Absatzes 1 ist Material in bezug auf eine Sorte

    Litera i jede Form von Vermehrungsmaterial,

    Sub-Litera, i, i Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, und

    iii jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis.

  3. Absatz 3,[„Hoheitsgebiet“ in bestimmten Fällen] Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.

Schlagworte

Pflanzenart

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20003784

Dokumentnummer

NOR40058429